Nachteilsausgleich für Bestandsfahrzeuge

Für vor dem 1. Januar 2019 und nach dem 31. Dezember 2021 angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt die bisherige Regelung des Nachteilsausgleichs in Form pauschaler Abschläge für das Batteriesystem unverändert weiter. Danach ist der Listenpreis für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern. Dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität. Die maximale Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt 10.000 Euro.