Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt ab dem 01.01.2023 3,05 % (3,40 % für Kinderlose)
vom beitragspflichtigen Einkommen bis zur Bemessungsgrenze (2023: 4.987,50 Euro monatlich).
Diesen Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Beschäftigten in Sachsen -
bisher je zur Hälfte (jeweils 1,525 %).
Am Zuschlag von 0,35 Prozentpunkten für Kinderlose werden die Arbeitgeber nicht beteiligt.
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