Erbschaftsteuerrechner

Wenn die Großeltern ihr Hab und Gut, für das sie ein Leben lang gearbeitet haben, schließlich an ihren nächsten Verwandten abtreten möchten, ist eine Erbschaftsteuer fällig. Die Erbschaftsteuer wird in Deutschland bei den Erben erhoben, dessen Erbe sich um einen entsprechenden Steuersatz reduziert. Die Rechtsgrundlage bildet hier das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Sie haben geerbt und wollen ermitteln, wie viel Sie an den Staat zahlen müssen? Das können Sie mit dem Erbschaftsteuerrechner von nettolohn.de ganz einfach berechnen: Verwandtschaftsverhältnis, geerbtes Vermögen, Nachlassverbindlichkeiten eintragen und auf "Berechnen" klicken.

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Sowohl die Höhe des Vermögens als auch das Verwandtschaftsverhältnis werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt. Im Folgenden wird erläutert, welche Freibeträge und Steuerklassen bei der Berechnung der Erbschaft gelten.

Erwerber Freibetrag
Ehegatten 500.000 €
Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse I
(z.B. Eltern bei Erwerben von Todes wegen)
100.000 €
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) 20.000 €
Eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Personen der Steuerklasse III
(alle Erwerber, die nicht zu den Steuerklassen I und II rechnen)
20.000 €
Quelle: Bundesfinanzministerium

Die Steuerklassen

Weiter richtet sich die Höhe der Erbschaftsteuer auch nach der Steuerklasse (nicht mit der Lohnsteuerklasse zu verwechseln), die den Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und der begünstigten Person festlegt.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich ...Euro Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75 000 7 15 20
300 000 11 20 30
600 000 15 25 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 35 50
26 000 000 27 40 50
über 26 000 000 30 43 50
Quelle: Bundesfinanzministerium

Wann ist ein Erbe von der Erbschaftsteuer befreit?

Wer in Deutschland erbt, ist grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Damit das Erben aber nicht zu teuer wird, sieht der Gesetzgeber Steuerbefreiungen vor, die im §§ 5 13 ErbStG eingebaut sind. Demnach ist eine komplette Befreiung nicht möglich, jedoch können in manchen Fällen Ersparnisse gemacht werden.

Von der Erbschaftsteuer befreit sind u.a. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung, Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätigen Zwecke, Wohnheim (nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken), ein Betrag von 20.000 € wenn der Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich gepflegt oder dessen Unterhalt gewährt wurde.