Kurzarbeitergeld
Wir berechnen Ihr Einkommen (Nettolohn + Kurzarbeitergeld) während der Kurzarbeit.
Nach Eingabe Ihres regulären Bruttogehaltes sowie des durch Kurzarbeit gekürzten
Bruttogehaltes und steuerlich relevanter Daten zu Ihrer Person zeigen wir Ihnen das zu
erwartende Einkommen.
Eigene Homepage? Dann “entführen” Sie doch unseren Kurzarbeitergeld-Rechner
Informationen zur Pflegeversicherung
Diesen Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Beschäftigten in Sachsen - bisher je zur Hälfte (jeweils 1,800 %).
Am Zuschlag von 0,60 Prozentpunkten für Kinderlose werden die Arbeitgeber nicht beteiligt.
Nähere Informationen können Sie beispielsweise bei Wikipedia finden oder in unserem Lexikon
Bei diesen Arbeitnehmern greift ein erhöhter Leistungssatz bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes von 67%. Für alle übrigen Arbeitnehmer ist ein Leistungssatz von 60% maßgebend.
Informationen zur Steuerklassen
die für jeden Arbeitnehmer in der Lohnsteuerkarte festgelegt werden.
Hierbei gibt es 6 Klassen für die im Groben folgende Festlegungen gelten:
Steuerklasse I: Ledige oder Allein-Lebende ohne Kinder
Steuerklasse II: Ledige oder Allein-Lebende mit Kindern
Steuerklasse III: Verheirateter Alleinverdiener
Steuerklasse IV: Verheirateter Doppelverdiener
Steuerklasse V: Verheirateter mit Nebenverdienst
Steuerklasse VI: Nebenverdienst eines bereits anderweitig angestellten Arbeitnehmers.
Nähere Informationen können Sie beispielsweise bei Wikipedia finden oder in unserem Lexikon
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen?
Wie lässt sich das Kurzarbeitergeld berechnen?
Wie lange wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?
Besonderheiten der Kurzarbeit
Kurzarbeitergeld und Corona
Gesetzliche Regelungen zum Kurzarbeitergeld
Die Kurzarbeit ist eine arbeitspolitische Maßnahme, um durch vorübergehend schlechte Auftragslage gefährdete Arbeitsplätze in Unternehmen zu sichern. Anstelle einer ansonsten notwendigen Kündigung aus betrieblichen Gründen tritt dann eine Verkürzung der Arbeitszeit und eine dementsprechende Minderung des Arbeitsentgelts.
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen?
Es gibt vom Gesetzgeber für die Kurzarbeit bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitgeber Kurzarbeit überhaupt einführen darf. Da der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers auf das vertraglich festgesetzte Arbeitsentgelt nicht einseitig durch den Arbeitgeber gemindert werden kann, bedarf es zur Einführung von Kurzarbeit einer Betriebsvereinbarung, einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag oder einer Individualvereinbarung (z.B. als Zusatz zum Arbeitsvertrag). In Betrieben mit einem Betriebsrat muss auch der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen.
Weiterhin müssen auch folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend und gleichzeitig unvermeidbar sein.
- Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer des Betriebs müssen von dem Entgeltausfall betroffen sein, der wiederum mindestens 10% ihres monatlichen Bruttoeinkommens betreffen muss.
- Das Arbeitsverhältnis der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer muss fortgesetzt werden. Es darf weder gekündigt noch aufgehoben werden.
- Der Arbeitsausfall muss der Bundesagentur für Arbeit durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat schriftlich angezeigt worden sein.
Sind diese Kurzarbeit-Voraussetzungen nicht erfüllt, steht dem Arbeitnehmer der volle Vergütungsanspruch für sein Gehalt bzw. seinen Lohn zu. In dem Fall besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit.
Wie lässt sich das Kurzarbeitergeld berechnen?
Das Kurzarbeitergeld beträgt nach dem allgemeinem Leistungssatz 60% der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist. Sofern der Arbeitnehmer über einen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibetrag (mind. 0,5) verfügt, profitiert dieser von einem erhöhten Leistungssatz von 67%.
Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Netto-Sollentgelt (Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit) und dem Netto-Istentgelt (tatsächliches Nettoeinkommen bei Kurzarbeit) des Monats, in dem der Arbeitsausfall erfolgt ist. Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird das Sollentgelt nur bis zur Höhe der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Im Jahr 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 8.450 Euro , sodass das Kurzarbeitergeld 2026 eine Summe von 5.661,50 Euro (67%) nicht überschreiten kann.
Sie können Ihr Kurzarbeitergeld berechnen, indem Sie Ihren regulären und Ihren reduzierten Bruttolohn oben in unseren Kurzarbeitergeld-Rechner eingeben. Daraufhin berechnen wir Ihr Kurzarbeitergeld und das während der Kurzarbeit zu erwartende Einkommen für Sie. Alternativ dazu können Sie auch die pauschalierte Kurzarbeitergeld Tabelle von der Bundesagentur für Arbeit verwenden.
Wie lange wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?
Da die Kurzarbeit gesetzlich auf eine maximale Dauer von 12 Monaten beschränkt ist, kann auch das Kurzarbeitergeld nicht länger als 12 Monate bezogen werden. Ist die Situation auf dem Arbeitsmarkt jedoch angespannt, kann die maximale Dauer der Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden.
Für das Jahr 2025 wurde die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes per Sonderregelung auf bis zu 24 Monate verlängert. Diese Regelung gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.
Besonderheiten der Kurzarbeit
Das Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall eine steuerfreie Leistung, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und kann daher trotz Steuerfreiheit den persönlichen Steuersatz erhöhen.
Es müssen jedoch Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Diese berechnen sich nach einem fiktiven Entgelt, das im Normalfall 80% des üblichen Bruttoverdienstes entspricht. Die auf das Kurzarbeitergeld zu entrichtenden Beiträge sind dabei ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitnehmer trägt den üblichen Anteil an den Sozialabgaben nur für den Lohnanteil, für den er auch tatsächlich gearbeitet hat.
Nebentätigkeiten während der Kurzarbeit: Einkünfte aus einer bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübten Nebentätigkeit werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Nimmt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit eine neue Nebentätigkeit auf oder erweitert eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, werden diese zusätzlichen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und mindern dessen Höhe.
Wenn der Arbeitnehmer nach der Einführung der Kurzarbeit eine weitere Beschäftigung aufnimmt oder das aus einer bisher bestehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielte Einkommen erweitert, wird der zusätzlich eingenommene Betrag dem Netto-Istentgelt des Arbeitnehmers hinzugerechnet und vermindert somit den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Weiterhin kann Kurzarbeit einen möglichen Anspruch auf Elterngeld erheblich reduzieren, da sich die Höhe des Elterngelds allein nach dem zuletzt erzielten Erwerbseinkommen bestimmt. Das Kurzarbeitergeld wird bei der Ermittlung des Elterngeld-Anspruchs (Elterngeld-Rechner ) nicht berücksichtigt, sodass von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer hier mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen müssen.
Kurzarbeitergeld und Corona
Während der Corona-Pandemie (2020–2022) galten zeitweise befristete Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld. Die folgenden Informationen beziehen sich auf diese historischen Sonderregeln und sind heute nicht mehr gültig.
Während dieser Zeit erleichterte die Bundesregierung den Zugang zur Kurzarbeit deutlich. So mussten zeitweise nur noch 10 Prozent der Beschäftigten eines Unternehmens vom Arbeitsausfall betroffen sein. Auch der Aufbau von Minusstunden vor Beantragung der Kurzarbeit war nicht erforderlich. Zudem wurden die Sozialversicherungsbeiträge dem Arbeitgeber vollständig erstattet, und auch für Beschäftigte in der Leiharbeit konnte Kurzarbeitergeld gewährt werden.
Unternehmen des öffentlichen Dienstes konnten in bestimmten Fällen – etwa bei behördlich angeordneten Schließungen – Kurzarbeit nutzen. Wurden Betriebe aufgrund der Pandemie vorübergehend geschlossen, hatten auch Auszubildende Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sofern ihre Vergütung zuvor mindestens sechs Wochen lang vollständig weitergezahlt wurde.
Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestand auch während der Pandemie für:
- Minijobber,
- Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit Krankengeld erhielten oder sich im Urlaub befanden.
Wie üblich musste Kurzarbeit auch während der Corona-Pandemie bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt und bewilligt werden. Der Antrag erfolgte damals wie heute über das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit.

