Kurzarbeitergeld

Wir berechnen Ihr Einkommen (Nettolohn + Kurzarbeitergeld) während der Kurzarbeit.
Nach Eingabe Ihres regulären Bruttogehaltes sowie des durch Kurzarbeit gekürzten
Bruttogehaltes und steuerlich relevanter Daten zu Ihrer Person zeigen wir Ihnen das zu
erwartende Einkommen.

Informationen zur Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt ab dem 01.01.2024 3,40 % (4,00 % für Kinderlose) vom beitragspflichtigen Einkommen bis zur Bemessungsgrenze (2024: 5.175,00 Euro monatlich).

Diesen Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Beschäftigten in Sachsen - bisher je zur Hälfte (jeweils 1,700 %).
Am Zuschlag von 0,60 Prozentpunkten für Kinderlose werden die Arbeitgeber nicht beteiligt.

Nähere Informationen können Sie beispielsweise bei Wikipedia finden oder in unserem Lexikon
Geben Sie bitte an, ob auf Ihrer Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist.

Bei diesen Arbeitnehmern greift ein erhöhter Leistungssatz bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes von 67%. Für alle übrigen Arbeitnehmer ist ein Leistungssatz von 60% maßgebend.

Informationen zur Steuerklassen

Die Art der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer ist dabei im wesentliche bestimmt durch die Steuerklassen,
die für jeden Arbeitnehmer in der Lohnsteuerkarte festgelegt werden.

Hierbei gibt es 6 Klassen für die im Groben folgende Festlegungen gelten:

Steuerklasse I: Ledige oder Allein-Lebende ohne Kinder
Steuerklasse II: Ledige oder Allein-Lebende mit Kindern
Steuerklasse III: Verheirateter Alleinverdiener
Steuerklasse IV: Verheirateter Doppelverdiener
Steuerklasse V: Verheirateter mit Nebenverdienst
Steuerklasse VI: Nebenverdienst eines bereits anderweitig angestellten Arbeitnehmers.

Nähere Informationen können Sie beispielsweise bei Wikipedia finden oder in unserem Lexikon

 

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen?
Wie lässt sich das Kurzarbeitergeld berechnen?
Wie lange wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?
Besonderheiten der Kurzarbeit
Kurzarbeitergeld und Corona

Gesetzliche Regelungen zum Kurzarbeitergeld

Die Kurzarbeit ist eine arbeitspolitische Maßnahme, um durch vorübergehend schlechte Auftragslage gefährdete Arbeitsplätze in Unternehmen zu sichern. Anstelle einer ansonsten notwendigen Kündigung aus betrieblichen Gründen tritt dann eine Verkürzung der Arbeitszeit und eine dementsprechende Minderung des Arbeitsentgelts.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen?

Es gibt vom Gesetzgeber für die Kurzarbeit bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitgeber Kurzarbeit überhaupt einführen darf. Da der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers auf das vertraglich festgesetzte Arbeitsentgelt nicht einseitig durch den Arbeitgeber gemindert werden kann, bedarf es zur Einführung von Kurzarbeit einer Betriebsvereinbarung, einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag oder einer Individualvereinbarung (z.B. als Zusatz zum Arbeitsvertrag). In Betrieben mit einem Betriebsrat muss auch der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen.

Weiterhin müssen auch folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend und gleichzeitig unvermeidbar sein.
  • Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer des Betriebs müssen von dem Entgeltausfall betroffen sein, der wiederum mindestens 10% ihres monatlichen Bruttoeinkommens betreffen muss.
  • Das Arbeitsverhältnis der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer muss fortgesetzt werden. Es darf weder gekündigt noch aufgehoben werden.
  • Der Arbeitsausfall muss der Bundesagentur für Arbeit durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat schriftlich angezeigt worden sein.

Sind diese Kurzarbeit-Voraussetzungen nicht erfüllt, steht dem Arbeitnehmer der volle Vergütungsanspruch für sein Gehalt bzw. seinen Lohn zu. In dem Fall besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit.

Wie lässt sich das Kurzarbeitergeld berechnen?

Das Kurzarbeitergeld beträgt nach dem allgemeinem Leistungssatz 60% der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist. Sofern der Arbeitnehmer über einen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibetrag (mind. 0,5) verfügt, profitiert dieser von einem erhöhten Leistungssatz von 67%.

Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Netto-Sollentgelt (Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit) und dem Netto-Istentgelt (tatsächliches Nettoeinkommen bei Kurzarbeit) des Monats, in dem der Arbeitsausfall erfolgt ist. Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird das Sollentgelt nur bis zur Höhe der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Im Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 7.550 Euro (Ost: 7.450 Euro), sodass das Kurzarbeitergeld 2024 eine Summe von 5.058,50 Euro (67%) (Ost: 4.991,50 Euro) nicht überschreiten kann.

Sie können Ihr Kurzarbeitergeld berechnen, indem Sie Ihren regulären und Ihren reduzierten Bruttolohn oben in unseren Kurzarbeitergeld-Rechner eingeben. Daraufhin berechnen wir Ihr Kurzarbeitergeld und das während der Kurzarbeit zu erwartende Einkommen für Sie. Alternativ dazu können Sie auch die pauschalierte Kurzarbeitergeld Tabelle von der Bundesagentur für Arbeit verwenden.

Wie lange wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?

Da die Kurzarbeit gesetzlich auf eine maximale Dauer von 12 Monaten beschränkt ist, kann auch das Kurzarbeitergeld nicht länger als 12 Monate bezogen werden. Ist die Situation auf dem Arbeitsmarkt jedoch angespannt, kann die maximale Dauer der Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden.

Besonderheiten der Kurzarbeit

Das Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall eine steuerfreie Leistung, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und kann daher trotz Steuerfreiheit den persönlichen Steuersatz erhöhen.

Es müssen jedoch Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Diese berechnen sich nach einem fiktiven Entgelt, das im Normalfall 80% des üblichen Bruttoverdienstes entspricht. Die auf das Kurzarbeitergeld zu entrichtenden Beiträge sind dabei ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitnehmer trägt den üblichen Anteil an den Sozialabgaben nur für den Lohnanteil, für den er auch tatsächlich gearbeitet hat.

Wenn der Arbeitnehmer nach der Einführung der Kurzarbeit eine weitere Beschäftigung aufnimmt oder das aus einer bisher bestehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielte Einkommen erweitert, wird der zusätzlich eingenommene Betrag dem Netto-Istentgelt des Arbeitnehmers hinzugerechnet und vermindert somit den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Weiterhin kann Kurzarbeit einen möglichen Anspruch auf Elterngeld erheblich reduzieren, da sich die Höhe des Elterngelds allein nach dem zuletzt erzielten Erwerbseinkommen bestimmt. Das Kurzarbeitergeld wird bei der Ermittlung des Elterngeld-Anspruchs (Elterngeld-Rechner ) nicht berücksichtigt, sodass von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer hier mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen müssen.

Kurzarbeitergeld und Corona

Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung die Regelungen für die Kurzarbeit in einem Eilverfahren geändert. So müssen aktuell nur noch 10 Prozent der Beschäftigten eines Unternehmens vom Arbeitsausfall betroffen sein. Auf den Aufbau von Minusstunden vor Beantragung der Kurzarbeit wird verzichtet. Sozialversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber voll erstattet und auch für Beschäftigte in Leiharbeit kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Unternehmen des Öffentlichen Dienstes können in besonderen Fällen, wie beispielsweise einer behördlich angeordneten Schließung, Kurzarbeit beantragen. Erfolgt eine vorübergehende Schließung eines Unternehmens aufgrund der Corona-Pandemie, können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten, allerdings muss ihre Vergütung vorab für mindestens sechs Wochen in voller Höhe weitergezahlt werden.

Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben

  • Minijobber,
  • Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit Krankengeld erhalten oder im Urlaub sind.

Wie gewohnt muss ein Unternehmen die Kurzarbeit bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen und diese muss den Antrag bewilligen. Erst danach können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen. Dieses ist aktuell nur online möglich und erfolgt über die Webseite der für das betreffende Unternehmen zuständigen Arbeitsagentur.

Aufgrund der hohen aktuellen Dynamik des Coronavirus SARS-CoV-2, werden wir diesen Artikel laufend überarbeiten.