Mindestlohn berechnen mit dem Mindestlohnrechner von Nettolohn.de
Bei dem Mindestlohn handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze, die flächendeckend für ganz Deutschland gilt und nicht unterschritten werden darf. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Besonders häufig kommt der Mindestlohn bei Minijobs bzw. den sogenannten 556-Euro-Jobs zur Anwendung.
Wann und warum wurde der Mindestlohn eingeführt?
Der 1. Januar 2015 war die Geburtsstunde des Mindestlohns (8,50€). Ziel war es, die Arbeitnehmer vor zu niedrigen Löhnen oder Gehältern zu schützen und den Wettbewerb unter den Unternehmen fair zu gestalten. Stieg der Mindestlohn in den ersten Jahren immer mal wieder um ein paar Cent pro Jahr, machte er in der Zeit vom 1. Januar 2021 (9,50€) an mehrere Sprünge, bis er am 1. Januar 2025 bei 12,82 Euro pro Stunde angelangt war. Grund für die Entscheidung dieser Erhöhung war der Wunsch der Bundesregierung, dass jeder Arbeitnehmer von seiner Arbeit leben könne.
Welche Arbeitnehmer erhalten Mindestlohn?
Es gibt einige Berufszweige, in denen hauptsächlich Mindestlöhne gezahlt werden. Dazu gehören z.B. Verkäufer und Kassierer, Haushaltshilfen, Bürohilfen, ungelernte Kräfte ohne Berufserfahrung, Arbeitnehmer aus dem Gastro- oder Hotelgewerbe, Reinigungskräfte, Personen aus dem Baugewerbe usw. Vor allem bei Berufen aus dem Minijobsektor spielt der Mindestlohn eine wichtige Rolle.
Für welche Branchen gilt ein anderer Mindestlohn?
Für nicht alle Branchen gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro. Für einige Branchen wurden höhere Mindestlöhne festgesetzt. Dabei handelt es sich beispielsweise um das Dachdeckerhandwerk (ungelernt: 14,35€ / Geselle: 16,00€), die Gebäudereinigung (Glas-Fassadenreinigung: 17,65€) und den Schornsteinfeger (14,50€). Auch für die Pflegebranche wurden höhere Mindestlöhne (ungelernt: 16,10€ / 1-jährige Ausbildung: 17,35€ / 3-jährige Ausbildung: 20,50€) vereinbart.
Wer erhält keinen Mindestlohn?
Tatsächlich gibt es auch Personen, die keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Dazu gehören unter anderem Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren, die keine abgeschlossene Ausbildung haben. Personen, die im Ehrenamt tätig sind, Pflichtpraktikanten und Langzeitarbeitslose, die an einer beruflichen Eingliederung teilnehmen, sind ebenso von dem gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen wie Selbstständige und Freiberufler. Auch Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, bekommen keinen Mindestlohn, da sie aufgrund ihrer vollen Erwerbsminderung vor dem Gesetz nicht als Arbeitnehmer gelten.